Im Ortsgebiet müssen Eigentümer/innen von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr die vor ihrer Liegenschaft/Haus befindlichen Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen.
Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch gestreut werden.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand bzw. die Fahrbahn in der Breite von 1 m entlang der gesamten Liegenschaft/Hausfront geräumt und bestreut werden.
Uneingeschränkt müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.
Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten.
Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigt die Liegenschaftseigentümerin/der Liegenschaftseigentümer eine Bewilligung.
Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.
WAS PASSIERT, WENNS NICHT PASSIERT ODER ETWAS PASSIERT
Wer seiner Schneeräumungs- und Streuverpflichtung nicht nachkommt, muss mit Verwaltungsstrafen bis zu Euro 72,-- rechnen.
Es kann aber auch noch schlimmer kommen, wenn z.B. ein Fußgänger stürzt und sich verletzt. In diesem Fall haften die „Streupflichtigen“ für alle Folgen, wenn dieser seine Schneeräumungs- und Streuverpflichtung nicht erfüllt hat und zwar auch dann, wenn der Sturz nach 22 Uhr passierte, aber darauf zurückzuführen ist, dass die Schneeräumung zu den vorgeschrieben Zeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.